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Berichte über Veranstaltungen im Institut
Gericht & Familie zum Beschleunigten Verfahren
Erste Informationsveranstaltung
Das beschleunigte Verfahren – was steckt dahinter?
Am 02.April 2008 fand im IGF eine sehr gut besuchte Veranstaltung statt, in
der die Mitglieder des Pankower Arbeitskreises zum beschleunigten Familienverfahren
die Grundsätze dieses Verfahrens darstellten. Es referierten Frau Dr. Müller-Magdeburg,
Vizepräsidentin des Amtsgerichtes Pankow/Weißensee und Richterin in der Abteilung
für Familiensachen des Amtsgerichtes, sowie Frau Rechtsanwältin Stocker, Fachanwältin
für Familienrecht.
Den einführenden Vorträgen folgte eine engagierte Diskussion.
Frau Dr. Müller-Magdeburg erklärte, das beschleunigte Verfahren ziele auf eine
Lösung des Konfliktes. Diese könne jedoch nur erarbeitet werden, wenn alle am
Verfahren beteiligten Berufsgruppen zusammenwirken.
Das beschleunigte Familienverfahren stehe daher auf zwei Säulen: Auf der besonderen
Verfahrensweise und auf der Vernetzung der beteiligten Berufsgruppen in Arbeitskreisen.
Das Verfahren an sich sei beschleunigt in den Abläufen, jedoch „entschleunigt“
und nachhaltig in der Lösungssuche.
Es beruhe darauf, dass das Gericht nach Eingang des Antrages - beschleunigt
- innerhalb von drei bis sechs Wochen einen Anhörungstermin anberaumt und zu
diesem alle Beteiligten sowie das Jugendamt einlädt. Den Einladungen werden
Merkblätter beigelegt.
Die Eltern und deren Anwälte seien angehalten, sich in den Schriftsätzen auf
wesentliche Angaben zu den Kindern und zum Kern des Konfliktes zu beschränken
und auf Schuldzuweisungen zu verzichten. Die Eltern werden angehalten, sich
noch vor dem Termin mit dem Jugendamt in Verbindung zu setzen und einen Beratungstermin
zu verabreden.
Bereits der erste Termin vor Gericht habe das Ziel, die Eltern an ihre gemeinsame
Verantwortung zu erinnern um sie zu befähigen, die Bedürfnisse ihrer Kinder
in Zukunft gemeinsam und ohne fremde Hilfe zu erkennen und entsprechend zu handeln.
Die schnelle interdisziplinäre Intervention solle den Konflikt möglichst entschärfen
und den Eltern zum frühest möglichen Zeitpunkt Hilfe zuteil werden lassen. Dies
geschehe im Rahmen eines offenen Lösungsgespräches.
Durch die frühe gerichtliche Anhörung könne die Situation der Familie zu einem
frühen Zeitpunkt analysiert und die individuellen Bedürfnisse früh herausgearbeitet
werden. Es solle herausgearbeitet werden, wozu bereits Konsens herstellbar ist
und wozu weitere Lösungswege gesucht werden müssen. Interimslösungen ggf. auch
durch einstweilige Anordnungen könnten für die Zeit der Lösungssuche Strukturen
vorgeben.
Nach dem ersten Anhörungstermin, dessen Dauer sich zwischen zwei und drei Stunden
bewegen solle, fächerten sich die weiteren Lösungswege der Betroffenen auf.
Grob seien vier Kategorien zu unterscheiden:
1. Der erste Termin führt zu einer Einigung.
2. Die Eltern erkennen ihre Verantwortung, sind jedoch noch nicht alleine in
der Lage, diese auszufüllen.
3. Der Konflikt zwischen den Eltern ist hochgradig eskaliert.
4. Der Konflikt wird durch zusätzliche Problemfelder, wie Gewalt, Suchterkrankungen
oder Missbrauch des Kindes, flankiert.
Während in der ersten Kategorie kein weiterer Interventionsbedarf bestehe, würden
die Eltern der zweiten Kategorie direkt vom ersten Termin heraus in eine psychosoziale
Beratung vermittelt, mit dem Ziel, dort mit Hilfe von professionellen Kräften
Lösungen zu erarbeiten.
Ist der Konflikt (dritte Kategorie) hochgradig eskaliert, so werde ggf. durch
eine einstweilige Anordnung eine Struktur vorgegeben, ein Verfahrenspfleger
für die Kinder eingesetzt und den Eltern die Teilnahme an einer Beratung (auch
getrennt) vorgegeben oder auch angeordnet.
In vielen Fällen, so die Erfahrung, gelinge die Erarbeitung einer Elternvereinbarung
mit weiterer Hilfe dennoch. Wenn diese ausbleibe, könne nach einem zweiten Anhörungstermin
ein lösungsorientiertes Sachverständigengutachten eingeholt werden.
Ist der Konflikt von zusätzlichen Problemfeldern begleitet (Kategorie vier),
werde den Eltern ebenso eine passende Beratung oder Hilfe auferlegt. Das einzuholende
Sachverständigengutachten setze sich in diesem Fällen ggf. auch mit den Fragen
des § 1666 BGB auseinander.
In zwei Drittel der gesamten gerichtsanhängigen und Kinder betreffenden Familienverfahren
gelinge mit dem beschleunigten Verfahren eine Einigung der Eltern. Auch wenn
die Eltern „wiederkommen“, werde die Mischung aus Beratung und beschleunigten
Abläufen fortgesetzt.
Nur in Ausnahmefällen werde statt der Entscheidung der Eltern eine Entscheidung
des Gerichtes notwendig, so berichtete Frau Dr. Müller-Magdeburg von ihren Erfahrungen.
Das beschleunigte Verfahren befinde sich in Einklang mit dem geltenden Recht
und sei in seiner Praxis ein Vorgriff auf die Reform des FamFG und FGG. Im Unterschied
zur Cochemer Praxis, die sich seit Jahren großer Aufmerksamkeit erfreut, werde
den Beteiligten im beschleunigten Verfahren eine gerichtliche Entscheidung,
wenn diese im Interesse des Kindes notwendig und geboten ist, nicht verweigert.
Frau Stocker berichtete von der Arbeitsweise der interdisziplinären Arbeitskreise.
Diese seien berlinweit regional vertreten. Es bestünden derzeit sieben Arbeitskreise.
In diesen arbeiten Vertreterinnen und Vertretern des Jugendamtes, Familienrichterinnen
und –richter, Rechtsanwälte sowie Sachverständige und Verfahrenspflegerinnen
und –pfleger zu sammeln. Ein überregionaler Arbeitskreis koordiniere die Ergebnisse
der regionalen Kreise. Es fanden bislang zwei große interdisziplinäre Fachtagungen
statt, weitere seien geplant.
Frau Rechtsanwältin Stocker vertrat die Meinung, dass das herkömmliche Verfahren
vor den Familiengerichten diesen Erkenntnissen nicht gerecht werde. Zum einen
sei bereits die lange zeitliche Dauer zwischen Antragsstellung, über den Eingang
des Jugendamtsberichtes bis zum ersten Termin nicht geeignet, den sich weiter
entwickelnden Lebenstatsachen gerecht zu werden. Zum anderen sei eine gerichtliche
Entscheidung oft nur eine „Scheinlösung“ mit häufig symbolischem Charakter,
die unerfüllbare Erwartungen – sie könne den Konflikt lösen oder auch nur beenden
– weckt. Wenn die Eltern das Gericht als Gewinner und Verlierer verlassen, sei
das Kind immer der Verlierer.
Frau Stocker resümierte daher, dass nur eine Lösung, die von beiden Eltern getragen
wird, von Dauer sein und den sich ändernden Lebensumständen der Familie gerecht
werden könne.
In der anschließenden lebhaften Diskussion wurden u. a. folgende Aspekte und
Fragen diskutiert:
Eignet sich das Verfahren wirklich für alle Familien, bzw. gibt es spezielle
Indikatoren?
Besteht die Gefahr der Verlagerung von Konfliktinhalten, instabiler Tisch Einigungen
oder der Zementierung von kindeswohlschädlichen Umständen?
Unter welchen Bedingungen ist eine mangelnde Einbeziehung des Kindes kindeswohlschädlich?
Wie kann gesichert werden, dass trotz Beschleunigung die Bedürfnisse des Kindes
und der Kindeswille hinreichend differenziert ermittelt und berücksichtigt werden?
Wie kann ein Mindestmaß an Verlaufsbeobachtung gesichert werden, wenn diese
erforderlich ist, z. B. für die fundierte Einschätzung elterlicher Kompetenzen
oder des (evt. induzierten) Kindeswillens?
Erfordert die neue Arbeitsweise des Gerichtes auch eine geänderte Arbeitsweise
der Gutachterinnen und Gutachter? Wenn ja, wie sollte diese aussehen?
Sind zusätzliche Kompetenzen bei den Sachverständigen erforderlich?
Es wurde deutlich, dass ein lösungsorientiertes Vorgehen im Begutachtungsprozess
begrüßenswert ist. Die gemeinsame Suche nach Lösungen kann jedoch die diagnostische
Phase nicht ersetzen. Auch ist es immer die Aufgabe des Sachverständigen, die
Perspektive des Kindes zu ermitteln und in die Lösungssuche einzubringen.
Es wurde deutlich, dass die durch das beschleunigte Verfahren und das FamFG
angestoßenen Veränderungen einen wechselseitigen Prozess zwischen praktizierenden
Sachverständigen und justizieller Praxis darstellt. Das igf wird sich den Themen
der Lösungsorientierung im Begutachtungsprozess auch über diese Veranstaltung
hinaus verstärkt widmen.
Zweite Informationsveranstaltung
Das beschleunigte Verfahren – Ist das alles?
Am 9. Oktober 2008 wurde eine weitere Informationsveranstaltung im IGF durchgeführt, zu der im Anschluss an die Veranstaltung vom 2. April 2008 in erster Linie Verfahrenspfleger/innen eingeladen waren.Wie am 4. April 2008 referierten Mitglieder des Pankower Kreises zu den inhaltlichen Grundsätzen und Verfahrensweisen des Berliner Beschleunigten Verfahrens. Frau Dipl.-Psych. Wagner moderierte die Veranstaltung und die anschließende Diskussion.
Frau Rechtsanwältin Stocker, Fachanwältin für Familienrecht, stellte die herkömmliche Verfahrensweise als Ausgangspunkt des Verfahrens sowie die Vorteile des Beschleunigten Verfahrens – insbesondere aus anwaltlicher Sicht und der Perspektive der Beteiligten – dar. Ferner erläuterte sie die interdisziplinäre Vernetzung und Arbeitsweise in den Arbeitskreisen.
Herr Watermann, Familienrichter am Amtsgericht Pankow/Weißensee, lieferte einen Überblick über die besondere gerichtliche und außergerichtliche Verfahrensweise des Beschleunigten Verfahrens mit Blick auf die mittlerweile durch das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei der Gefährdung des Kindeswohls eingetretenen Rechtsänderungen.
Die Inhalte der April-Veranstaltung wurden unter besonderer Berücksichtigung der Aufgaben von Verfahrenspflegerin und Verfahrenspflegerin dargelegt und spezifiziert. Ergänzend wurde auf die Besonderheiten eingegangen, die sich aus der jüngsten Gesetzesänderung ergeben.
Mit dem Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei der Gefährdung des Kindeswohls ist vor allem ein Aspekt aufgeholt worden, der bereits das namensgebende Merkmal des Beschleunigten Verfahrens war: Die Anberaumung eines frühen Anhörungstermins (§ 50e (1) und (2) FGG). Die Referenten betonten jedoch an dieser Stelle, dass sich das Beschleunigte Verfahren gerade nicht hierin erschöpft, sondern die weiteren Merkmale (interdisziplinäre Vernetzung in den Arbeitskreisen sowie die Nachhaltigkeit der Lösungssuche) maßgebliche und prägende Bedeutung für das Beschleunigte Verfahren haben.
In Folge des Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei der Gefährdung des Kindeswohls werden die Gerichte darüber hinaus zu einem früherem Zeitpunkt als bisher mit den betroffenen Familien befasst sein. Mit der Einführung des Maßnahmenkatalogs in § 1666 (3) BGB als Korrelat zu § 8a (1) 1 SBG VIII iVm. § 50e FGG sind die Jugendämter in der Regel dazu gehalten, die Gerichte zeitnaher einzuschalten, die damit wiederum differenzierter als bisher reagieren werden, wenn nicht nur noch als ultima ratio die Entziehung der elterlichen Sorge geprüft werden kann. Dies soll zu einem Erziehungsgespräch (§ 50f FGG) genutzt werden. Wird trotz der nun ausdrücklich erwähnten Pflicht zur Prüfung einer einstweiligen Anordnung (§ 50e (4) FGG) von gerichtlichen Maßnahmen abgesehen, sollen die Gerichte das Verfahren in regelmäßigen Abständen von Amts wegen auf ein Regelungsbedürfnis nach § 1666 BGB prüfen (§ 1696 (3) 2 BGB). Durch diese Besonderheiten, insbesondere das durch den juristisch ausgebildeten Richter zu leitende Erziehungsgespräch, besteht allerdings die Gefahr geänderter Rollenverteilung und Verantwortungsdelegation auf das Gericht.
In der anschließenden Diskussion wurden aus der spezifischen beruflichen Sichtweise der Verfahrenspfleger/innen vor allem Bedenken dahingehend formuliert, dass mit der besonderen Verfahrens- und Sichtweise die Perspektive des Kindes vernachlässigt werden könnte.
Wenn nur in Ausnahmefällen statt der Entscheidung der Eltern eine Entscheidung des Gerichtes notwendig werde, bestehe die Gefahr, dass mit diesem Fokus auf die Einigung und Verantwortung der Eltern die Situation des Kindes und die Folgen der Einigung für das Kind zu sehr in den Hintergrund treten. Außerdem sei nicht auszuschließen, dass auch aufgrund der zeitlichen Beschleunigung und der Hoffnung auf eine Einigung die Anhörung des Kindes vermehrt unterbleibt, was - im Ergebnis - ebenfalls eine zu geringe Beachtung und Bewertung der Kindesinteressen nach sich ziehen könne.
Aus richterlicher Sicht sind diese Bedenken nachvollziehbar und berechtigt.
Eine inhaltliche Überprüfung der Elternvereinbarung in Bezug auf das Kindeswohl ist zwar ohnehin dort ausdrücklich vorzunehmen, wenn die familiengerichtliche Genehmigung der Vereinbarung beantragt wird und das Gericht sich diese in einem Beschluss zu eigen machen. Auch ohne einen solchen Antrag sind die Kindesinteressen verfahrensmäßig stets von Amts wegen zu wahren. Im Einzelfall wird zudem stets abgewogen, welche Entlastung die Einigung der Eltern als solche für das Kind hat und welche konkreten Auswirkungen diese auf das Kind haben wird. Denn nicht jede einvernehmliche Regelung ist per se die Lösung des Falles. Das beschleunigte Verfahren ist schließlich ohne Abstriche ein gesetzliches und vollwertiges Verfahren.
Unbestreitbar wird aber eine Einigung der Eltern im Beschleunigten Verfahren verstärkt angestrebt, womit eine Änderung der Perspektive, Wahrnehmung und Gewichtung einhergehen kann. Auch muss gesehen werden, dass eine frühe Einigung der Eltern einer Kindesanhörung zuvorkommen kann, wenn diese zur Vermeidung einer Belastung des Kindes zunächst nicht vorgenommen wird.
Im Verlaufe der engagierten Diskussion zeichnete sich Einvernehmen darin ab, dass den oben dargestellten möglichen Gefahren durch eine frühe Verfahrenspflegerbestellung auch und gerade im beschleunigten Verfahren wirksam begegnet werden kann. Darüber hinaus würden damit die Ziele des Beschleunigten Verfahrens gefördert.
Wenn sich das Verfahren verstärkt auf die Einigung und Wiederherstellung und -wahrnehmung der elterlichen Verantwortung ausrichtet, können die (jüngst durch das Bundesverfassungsgericht betonten) spezifischen und ureigenen Rechte des Kindes einer besonderen Interessenvertretung bedürfen. Eine dem Kindeswohl entsprechende und nachhaltige Lösung des Konflikts wird durch den Erkenntnisgewinn der Verfahrenspflegschaft gerade zu einem frühen Zeitpunkt wahrscheinlicher und kann deskalierend wirken. Die Kindesperspektive würde auch ohne richterliche Anhörung in das Verfahren eingebracht.
Diese Fragen sollen in den Arbeitskreisen noch weitergehend behandelt werden. In praktischer Hinsicht sahen sich die teilnehmenden Verfahrenspfleger zur kurzfristigen Tätigkeit im Rahmen eines Beschleunigten Verfahrens und in einem frühen Anhörungstermin nach entsprechender Abstimmung in der Lage.
RiAG O. Watermann