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2. Tag der Rechtspsychologie, Bonn am 25.09.2010

Familienrichter und Sachverständige – was braucht der eine vom anderen?

Harry Dettenborn und Harald Vogel

D.: Ich bedanke mich bei Herrn Vogel, seine Bereitschaft in einem Beitrag für diese Veranstaltung mitzuwirken. Herr Vogel ist weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg. Und er ist Familienrichter der ersten Stunde, das heißt seit 1977, ein Dritteljahrhundert. Wir kennen ihn in Berlin seit Jahren als einen Richter, der in der praktischen Arbeit wie auch in seinen Veröffentlichungen starkes Interesse an einer effektiven Kooperation mit Sachverständigen zeigt. Deshalb war er auch angetan von dem Thema dieser Veranstaltung und sofort bereit, hier mitzuwirken. Wir haben uns schnell geeinigt, das Thema „Wer braucht wen?" etwas modifizieren und zu fragen „Was braucht der eine vom anderen?".

V.: Ich bedanke mich für die Gelegenheit, an ihrer Veranstaltung zu einem solch interessanten Thema mitzuwirken. Tatsächlich ist mir seit Jahren an dem fruchtbaren Austausch mit Sachverständigen gelegen. Deshalb habe ich auch sofort diesem Vorhaben zugestimmt.

D. Der Richter wie der Gutachter wirken in einem sehr bewegten Tätigkeitsfeld. Eine Gesetzesänderung fundamentaler Art jagt die andere. Die letzte betrifft die Schaffung des neuen FamFG mit Wirkung vom 1.9.2009. Die Arbeitsbedingungen haben sich dadurch modifiziert, auch innerhalb der professionell bedingten Schicksalsgemeinschaft Richter - Gutachter.
Ich habe in Vorbereitung auf diese Veranstaltung eine kleine Umfrage per E-Mail unter Familienrechts-Sachverständigen durchgeführt. Ich werde in diesem Vortrag an einigen Stellen zusammengefasste Ergebnisse aus den circa 30 Rückmeldungen mitteilen.
Zu der Frage, wie sich das neue FamFG auf die Zusammenarbeit zwischen Richtern und Sachverständigen ausgewirkt hat, habe ich sehr unterschiedliche Antworten bekommen. Nicht selten die Meinung: Wenig. Aber auch: Mehr mündliche Gutachten; mehr Verständigung über Fristen. Einige Kollegen sind der Meinung, der zeitliche Druck habe sich erhöht. Andere sind der Meinung, der befürchtete Zeitdruck sei ausgeblieben. Das Anliegen, auf Einvernehmen einzuwirken, sei häufiger. Als erfreulich wird registriert, dass mehr Absprachen (auch telefonische Absprachen) die Zusammenarbeit erleichtern. Jetzt aber die Frage an Sie, Herr Vogel: Gibt es neue Aspekte zu der Frage „Wer braucht wen?“. Oder „Was braucht jeder vom anderen?“ Hat sich dadurch auch das Verhältnis zwischen Auftraggeber und Gehilfe geändert?

V. Das FamFG hat zunächst an dem Grundsatz, dass der Sachverständige weiterhin der Gehilfe des Gerichts ist, nichts geändert. Wohl aber sind die Vorschriften über den Beweis durch Sachverständige für den Bereich der Kindschaftssachenn dahingehend modifiziert worden, dass nunmehr die Voraussetzungen des § 163 FamFG zusätzlich zu beachten sind, nämlich die Fristsetzung für die Einreichung des schriftlichen SV-Gutachtens und: In Personenangelegenheiten kann das Gericht dem SV die zusätzliche Aufgabe übertragen, auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinzuwirken. Dadurch wird ein Teil richterlicher Macht, dem SV übertrtagen.

D. Beginnen wir mit der Fristsetzung in § 163 FamFG. Sie ist Bestandteil der Beschleunigung. Diese ist ja ein zentrales Element der Neukonzeption des Familienverfahrensrechts. Mit § 155 FamFG ist Ihnen als Richter selbst Beschleunigung geboten. Wir wissen, das ist ein sinnvoller Reflex auf die lange Dauer solcher Verfahren. Dem kindlichen Zeitempfinden kann mehr entsprochen werden usw.
Im Falle der Gutachtenanordnung brauchen oder gebrauchen Sie dazu den Sachverständigen. Nach § 163 Abs. 1 müssen Sie der/dem Sachverständigen eine Frist setzen, innerhalb derer sie/er das Gutachten einzureichen hat. Das ist nicht mehr bloß eine Möglichkeit, sondern obligatorisch.
Sachverständige haben hier auch Bedenken angemeldet. Haben Sie auch solche Bedenken? Gibt es Risiken?

V. Antwort: Es gibt durchaus Risiken: Sowohl schleppender Fortgang wie auch undifferenzierte Beschleunigung können kindeswohlschädlich sein. Die Erstellung eines Gutachtens braucht eben Zeit. Nichts kann über das Knie gebrochen werden. Eine kurze Fristsetzung durch den Richter kann zur Folge haben, dass der SV dem Auftrag nicht gerecht werden kann. Andererseits hat die Fristsetzung durchaus die sinnvolle Aufgabe, dass das Gutachten in zeitlich vernünftigem Abstand erstellt wird.

D. Sie sagen zu Recht: Sowohl schleppender Fortgang wie auch undifferenzierte Beschleunigung können kindeswohlschädlich sein. Das heißt, wir haben auch hier die Aufgabe der Risikoabwägung. Zu den Risiken unkontrollierter Beschleunigung gehören z. B.
instabile Einigungen,
Verlagerung von Konfliktinhalten,
damit eventuell auch die Zementierung belastender Umstände für das Kind.
Dazu noch: Vernachlässigte Erkundung des Kindeswillens oder der Bindungen.
Auf Einvernehmen hinzuwirken und Lösungen zu erarbeiten, kann zeitintensiv sein. Die Auswahl von Lösungsvarianten und deren Erprobung bzw. Durchsetzung ist nicht möglich ohne ein Mindestmaß an Verlaufsbeobachtung.
Gründliche Arbeit kostet Zeit, kann aber letztlich eine stabile Lösung beschleunigen – wie im Alltag halt.
Können Sachverständige damit rechnen, dass der Richter all dies im Blick hat?

V.: Ich hoffe schon. Aber sicher bin ich mir nicht. Vor allem in Hinblick darauf, dass nach § 23b Absatz 3 Satz 2 GVG ein Richter auf Probe bereits im 2. Jahr nach seiner Ernennung Familienrichter sein kann. Diese Regelung halte ich für verfehlt. Also: Bitte Nachsicht, und zwar gegenseitig…

D. Ein weiteres zentrales Element in der Neukonzipierung des Familienverfahrensrechts ist das Hinwirken auf Einvernehmen. Der Richter ist durch § 156 FamFG dazu aufgefordert. Wieder ist es so, dass im Falle der Gutachtenanordnung Sachverständige zum Gehilfen werden können. Nach § 163 Abs. 2 kann das Gericht anordnen, „dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtensauftrages auch auf die Herstellung des Einvernehmens in den Beteiligten hinwirken soll". Also kein obligatorisches, regelmäßiges Vorgehen, sondern eine spezielle Leistung je nach Meinung des Richters?

V: Die Frage ist insofern falsch gestellt, als nicht die Meinung des Richters, sondern der Verfahrensstand das Wesentliche ist. In der Tat hängt insofern die zusätzliche Aufgabenübertragung von der Einschätzung des jeweiligen Richters ab. Er ist allein derjenige, der darüber bestimmt, ob dem Sachverständigen das Hinwirken auf Einvernehmen übertragen wird. Allerdings wird der Richter sich dem Vortrag des SV nicht verschließen, wenn dieser ihm signalisiert, dass im konkreten Einzelfall ein Einvernehmen zwischen den Beteiligten möglich ist. Wichtig ist stets der Dialog zwischen dem SV und dem Gericht.

D: Was macht ein Sachverständiger, der gewohnt ist, in geeigneten Fällen selbstverständlich interventiv tätig zu sein und auf Einvernehmen hinzuwirken, auch wenn der Richter das nicht angeordnet hat?

V: Der SV muss sich dabei bewusst sein, dass er auf eigenes Risiko handelt. Es besteht die Möglichkeit, dass die zusätzlichen Stunden bei der Herstellung der lösungsorientierten Begutachtung nicht vergütet werden.

D: Ist das nicht ein Rückschritt? Ist der Sachverständige nicht verpflichtet und berechtigt, seine methodischen Kompetenzen zu nutzen, wenn der Fall des hergibt?

V.: Nein, das ist kein Rückschritt. Erkennt der Sachverständige bei seiner Begutachtung, dass bei den beteiligten Eltern eine einvernehmliche Regelung möglich ist, dann hat er sich mit dem Gericht in Verbindung zu setzen und anzuregen, dass der Beweisbeschluss ergänzt wird und dass ihm die zusätzliche Aufgabe des Hinwirkens auf Einvernehmen übertragen wird. Sollte das Gericht sich diesem Vorschlag verschließen, dann hat der SV ausschließlich diagnostisch orientiert weiterzuarbeiten. Hier kommt zum Ausdruck, dass der Sachverständige nach wie vor nur Gehilfe des Gerichts ist.

D: Nehmen wir den umgekehrten Fall: Der Richter ordnet Hinwirken auf Einvernehmen an, der Sachverständige sieht es aber nicht als sinnvoll oder möglich an und unterlässt es. Welche Folgen hat er zu bedenken? Wie kann er sie ausschließen?

V: Hier hat der Sachverständige sich ebenfalls mit dem Gericht in Verbindung zu setzen und ihm die Gründe darzulegen, damit der Richter die zusätzliche Übertragung des Hinwirkens auf Einvernehmen wieder aufheben kann. Denn sowohl das Gericht als auch der Sachverständige müssen stets beachten, dass das Hinwirken auf Einvernehmen kein Ziel um jeden Preis ist..

D: Hier steckt das Problem der Abbruchkriterien drin. Sicher hängt die Erfolgswahrscheinlichkeit von Hinwirken auf Einvernehmen vom Grad der Zerstrittenheit/Verfestigung des Konflikts (Stichwort Hochkonfliktfamilien) und/oder vom Grad der Kindeswohlgefährdung ab. In der Literatur wird die Meinung vertreten, dass das durchschnittliche Konfliktniveau von Familien in Begutachtungsfällen in jüngster Vergangenheit gestiegen sei.
Auf jeden Fall: Die Beteiligung akzentuierter Persönlichkeiten (querulatorische Persönlichkeitsstruktur, dissoziale Persönlichkeit, narzisstische Persönlichkeit usw.) führt dazu, dass das psychologische Instrumentarium des SV oft nicht ausreicht. Es fehlt an definierten Kontraindikationen.
Was ist zum Beispiel mit der Ablehnung von Hinwirken auf Einvernehmen durch einen Elternteil? Ist das ein Mangel an Elternkompetenz? Oder ist es einfach ein Ausschlusskriterium?

V: Zwar sind auch die Eltern zum Mitwirken verpflichtet. Wenn Eltern an einer Beratung ohne genügende Entschuldigung nicht teilnehmen, kann das Kostennachteile zur Folge haben, § 81 Absatz 2 Nr. 5 FamFG. Gleichwohl besteht kein Einigungszwang! Den Eltern bleibt es frei, sich zu einigen oder nicht.

D: Sie kommen hier auf das hochbrisante Thema des Zwanges. Darauf würde ich gern nochmal zurückkommen. Aber vielleicht sollten wir erst noch abschließend auf das Problem Einvernehmen eingehen. Der § 163 Abs. 2 FamFG klärt nicht, ob der vom Gericht zum Hinwirken auf Einvernehmen aufgeforderte Sachverständige gleich mit dem Hinwirken beginnen soll (bei Verzicht auf eine diagnostische Phase) oder erst Psychodiagnostik vorausgehen lassen soll. Weil es fließende Grenzen gibt, weil Diagnostik und Intervention einander bedingen und ergänzen, ist das aber durchaus ein Streitpunkt unter Sachverständigen. Aber auch unter Juristen, die teilweise die Meinung vertreten, aus der Bestimmung des §163 Abs. 2 FamFG sei zu schließen, dass der SV nicht befugt ist, lediglich ein Einvernehmen ohne diagnostische Phase herzustellen. Andere Juristen sehen das nicht so.

V.: Dem Wortlaut des § 163 Absatz 2 FamFG ist zu entnehmen, dass eine lösungsorientierte bzw. intervenierende Begutachtung allein unter Verzicht auf Diagnostik nicht statthaft ist. Der Sachverständige ist nicht befugt, eigenmächtig so zu handeln.

D: Wäre es nicht sinnvoll, den Auftrag zum Hinwirken auf Einvernehmen mit der Voraussetzung zu verbinden, dass nach diagnostischer Voreinschätzung eine Intervention aussichtsreich ist? Also als Formulierung bereits im Auftrag an den Sachverständigen: Der SV soll auf Einvernehmen hinwirken, wenn seine diagnostische Voreinschätzung dafürspricht.

V.: Ja. das halte ich für sinnvoll. Das Gericht sollte bereits im Beweisbeschluss den Zusatz aufnehmen, dass der Auftrag zum Hinwirken auf Einvernehmen erteilt wird, falls der Sachverständige eine Intervention für aussichtsreich hält. Auch, weil das zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen kann.

D: Ein letztes Problem in Bezug auf das Hinwirken auf Einvernehmen. Es heißt ja in § 163 Abs. 2 „Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten". Nehmen wir an, der Sachverständige hat das Einvernehmen zwischen den Eltern erreicht. Der Verfahrensbeistand oder das Jugendamt oder auch das Kind sind aber damit nicht einverstanden. Kein Einvernehmen! Hat der Sachverständige damit seine Aufgabe erfüllt oder nicht? Oder: Hat er das Einvernehmen aller Beteiligten zu erreichen?

V.: Nein. Die Herbeiführung des Einvernehmens mit den anderen Akteuren ist allein Aufgabe des Gerichts. Da sich der gerichtlich gebilligte Vergleich nach § 156 Absatz 2 Satz 1 FamFG auf alle formell am Verfahren Beteiligten erstreckt, müssen auch alle Beteiligten gemäß § 7 FamFG dem Vergleich zustimmen, mithin auch das 14jährige Kind.

D.: Jetzt zum Thema Zwang, Zwangsberatung, Druck auf Einigung usw.
Nach § 156 Abs. 1 FamFG kann seit 2009 das Gericht anordnen, dass die Eltern an einer Beratung teilnehmen. Eltern sind verpflichtet, einer solchen obligatorischen Anordnung Folge zu leisten. Ist das nicht ein Paradoxon: Eltern sollen mehr Selbstverantwortung übernehmen, aber nicht selbstbestimmt?

V.: Es ist ein Paradoxon, aber ein nützliches. Die Eltern sollen zunächst über die negativen psychologischen Auswirkungen einer Trennung auf alle Familienmitglieder aufgeklärt werden. Sodann soll bei ihnen Verständnis und Feinfühligkeit für die von den Interessen der Erwachsenen abweichenden Bedürfnisse und für die psychische Lage des Kindes geweckt werden. Aufklärung ist wichtig! Es bleibt die Wahl, sich so oder so zu entscheiden. Zwang ist nicht statthaft!

D: Die Anwendung von Zwangsmitteln wird zwar ausgeschlossen. Verweigern aber Eltern, an einer Beratung nach § 156 FamFG bei den Trägern der Kinder- und Jugendhilfe teilzunehmen, kann das evtl. zu einer größeren Belastung bei den Gerichtskosten führen, außerdem auch zur nachteiligen Beurteilung ihrer Bereitschaft, an der Sachaufklärung zum Kindeswohl mitzuwirken, führen. Ist das nicht Zwang durch die Hintertür?

V.: Nein. Der Gesetzgeber bezweckt mit der Auferlegung von Gerichtskosten, die Eigenmotivation zu fördern und auszubauen. Allerdings steht es den Eltern stets frei, sich auch gegen eine Konsenslösung zu entscheiden. Die Beratungspflicht wird nicht zu einer Einigungspflicht. Zu den Aufgaben der Sachverständigen gehört es auch, Eltern zu freiwilliger Teilnahme an der Beratung zu motivieren. Ihnen muss klar gemacht werden, dass die Einigung gegenüber der gerichtlichen Entscheidung zu bevorzugen ist.

D.: Ich denke, es hat sich gezeigt, dass es keinen harten Schnitt zwischen Freiwilligkeit und Zwang gibt, sondern fließende Übergänge. Hier gibt es Möglichkeiten, Eigenmotivation zu fördern und auszubauen, die Motive der Ablehnung zu bearbeiten. Schon diese Chance dazu berechtigt, solch ein obligatorisches Probestadium der Pflichtberatung einzubauen. Es gibt ja auch überraschend gute Erfahrungen mit Pflichtberatung, sie sind aber eben nicht generalisierbar. Auf jeden Fall muss den Eltern die Möglichkeit erhalten bleiben, die Beratung nicht fortzusetzen, d. h. sich gegen eine Konsenslösung zu entscheiden. Eben weil gilt, dass Beratungspflicht nicht zu einer Einigungspflicht hypertrophieren darf, sonst wird sie zum Risiko für das Kindeswohl. Und wenn beide Elternteile Beratung und alle Einigungsbemühungen ablehnen, ist das nicht auch eine Art von Einvernehmen?

V.: Auch die fehlende Einigung der Eltern ist ihre Entscheidung Sie haben stets die Möglichkeit, sich für eine Einigung oder gegen eine Einigung auszusprechen. Das beruht letztlich auf ihrer im Grundgesetz Art. 2 verankerten Handlungsfreiheit.

D.: Und noch weiter: Kann nicht auch der Verzicht von Eltern auf autonome Konfliktlösung/Einvernehmen und ihre Entscheidung, die Verantwortung auf staatliche Institutionen (hier das Gericht) zu übertragen, auch Ausdruck von Verantwortungsbewusstsein sein und die eigenen Kompetenzen real abbilden.

V.: Wenn die Eltern nicht in der Lage sind, sich zu einigen, spiegelt das ihre Ohnmacht wider. In diesem Fall muss letztlich die gerichtliche Entscheidung das Verfahren beenden.

D.: Ich meine, die Pflichteinigung auf gemeinsame elterliche Sorge oder auf Umgang birgt nicht die höhere Wahrscheinlichkeit dauerhafter Kooperation der Eltern und garantiert auch nicht günstigere Lebensbedingungen für das Kind. Im ungünstigen Fall können auch belastende und im Extremfall sogar kindeswohlgefährdende Umstände aufrechterhalten werden. Es steigt die Gefahr von Scheinakzeptanz bzw. Scheineinvernehmen, z. B. und. die Gefahr von instabilen Lösungen. Es geht wiederum um Abwägung von Risiken

V.: Ja, dem kann ich zustimmen. Aber es kommt auf den konkreten Einzelfall an….

D.: Ein anderes Problem, das in meiner kleinen Umfrage bei Sachverständigen viele bewegt hat: „Nach welchen Kriteren suchen Richter die Sachverständigen aus? Einer fragt: Gibt es eine Liste (ggf. auch eine rote/schwarze)?“.

V.: An unserem Gericht gibt es keine Listen mit psychologischen Sachverständigen. Ich habe keine Listen (keine roten und keine schwarzen). sondern nur Flyer von einzelnen Gutachtern oder Gutachterinstitutionen.

D.: Gefragt wird auch: Seit einigen Jahren gibt es die Weiterbildung zum Fachpsychologen der Rechtspsychologie. Sie läuft nach einem Curriculum, er arbeitet von berufsständischen Vereinigungen, seit mehreren Jahren. Sie ist aufwändig, langwierig und teuer. Sie dient einem höheren Niveau der Begutachtung, einem höheren Qualifikationsgrad der Gutachter. Spielt diese Qualifikation eine Rolle bei der Auswahl des Gutachters?

V. Der Nachweis der höheren Qualifikation kann durchaus bei der Auswahl des Gutachters eine Rolle spielen. Bislang war mir nicht bekannt, dass es Fachpsychologen der Rechtspsychologie gibt. Es muss hier mehr Öffentlichkeitsarbeit betrieben werden.

D.: Ja. Das hieße, wir sind selbst schuld, Werbung und Aquise fehlt. Aber die Bereitschaft, solche Listen in Gerichten zu führen, wäre auch ein Beitrag zur Qualitätssicherung).
Ein anderes Problem: Unsicherheiten bestehen gerade bei jüngeren Kollegen dazu, wieviel Kommunikation mit dem Richter im Zeitraum der Begutachtung angemessen bzw. erforderlich ist. Welche Anlässe sind angemessen? Welche nicht?
Was meinen Sie dazu?

V.: Kommunikationsbedarf zwischen SV und Richter besteht immer dann, wenn das Gericht im Beweisbeschluss die Fragestellung nicht konkret genug oder sogar unrichtig abgefasst hat. Kommunikationsbedarf besteht ferner, wenn der SV die vorgegebene richterliche Frist nicht einhalten kann, wenn der SV feststellt, dass das Herbeiführen von Einvernehmen trotz richterlicher Übertragung im Einzelfall nicht zum Tragen kommt oder er feststellt, dass der Sachverhalt nicht durch einen Psychologen, sondern durch einen Psychiater geklärt werden muss.

D.: Recht unterschiedlich verhalten sich Richter, wenn der Gutachter die Notwendigkeit sieht, mit Dritten über die Eltern hinaus zu sprechen, z. B. Lehrer, Jugendamt, Therapeuten, vielleicht auch die Großeltern usw. Manche sehen kein Problem darin und lassen völlig freie Hand. Andere lehnen das ab oder betrachten es als Überschreitung von Kompetenzen und machen Vorschläge, wie anders zu verfahren ist. Wie ist hier ihre Erfahrung?

V. Nach § 26 FamFG hat das Gericht grundsätzlich von Amtswegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen selbst durchzuführen, d.h. allein das Gericht entscheidet darüber, ob und welche Beweise erhoben werden müssen. Das Gericht ermittelt mithin die tatsächlichen Verhältnisse selbst und ist nicht befugt, einem Dritten die Sachverhaltsaufklärung zu überlassen. Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn dem Gericht die erforderliche Sachkunde für die Entscheidung der Frage fehlt, welche Tatsachen für die Begutachtung erforderlich und deshalb zu erheben sind. In diesen Fällen ist es dem SV zu überlassen, die Anknüpfungstatsachen selbständig zu erheben, egal ob Lehrer oder Großeltern oder irgendwelche anderen Personen.

D.: Kommunikationsbedarf entsteht immer wieder, wenn dem Gutachter die Fragestellung des Gerichts nicht präzise genug oder gar unrichtig erscheint. Das ist Quelle von Unsicherheit und kann ja zur Folge haben, dass in die falsche Richtung gearbeitet wird. Was empfehlen Sie dem Gutachter?

V.: Bei Unklarheit des Beweisthemas hat der SV sich mit dem Gericht in Verbindung zu setzen, damit der Auftrag klar und eindeutig formuliert wird. Denn je klarer die Beweisanordnung ist, desto mehr ist damit zu rechnen, dass das Gutachten für die zu treffende Entscheidung des Richters verwertbar ist.

D.: Ein Beispiel ist, dass ein Missbrauchsverdacht vorliegt. Die Fragestellung lautet: Wie soll die Umgangsregelung erfolgen unter Berücksichtigung der Angaben des Kindes über Missbrauchshandlungen des Kindesvaters? Das Problem ist, dass hier zwei Gutachtenaufträge verborgen sind: 1. Die Fragestellung in Bezug auf die Umgangsregelung und 2. die Fragestellung nach der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Kindes. Es müssen ja nicht zwei getrennte Gutachten in Auftrag gegeben werden. Es muss aber deutlich werden, dass zwei Aufträge formuliert werden müssen, die auch verschiedene Kompetenzen von Gutachtern erfordern. Nicht alle Familienrechtsgutachter sind auch Glaubhaftigkeitsgutachter. Ebenso kann ein Prognosegutachten im Auftrag verborgen sein

V.: Der Richter muss sich dieses Unterschiedes bewusst sein. Die Einholung eines auf die Glaubhaftigkeit der kindlichen Zeugenaussage beschränkten Gutachtens ist etwas anderes als das sich daran evtl. anschließende Gutachten, das zur Klärung der weitergehenden, das Kindeswohl betreffenden Fragen in Auftrag gegeben wird. Sollte der Richter diesen Unterschied nicht kennen oder beachten, dann muss der SV ihn hierauf aufmerksam machen.

D.: Andere Frage: Was liefern Sachverständige, worauf der Richter gern verzichten würde?

V.: Überflüssig ist die Wiedergabe des Sachverhalts im Gutachten also die sog. Aktenanalyse. Denn der Sachverhalt ist gerichtsbekannt. Sollte der SV den Sachverhalt im Gutachten gleichwohl wiedergeben, besteht die Gefahr, dass der Kostenbeamte die geltend gemachten Kosten kürzt (Schreibgebühren und Zeitaufwand). Darüber hinaus sollte der SV stets nur die richterliche Frage beantworten und darüber hinaus keine weiteren Empfehlungen geben, z. B. sollte er nicht Empfehlungen zum Aufenthaltsbestimmungsrecht geben, wenn er den Auftrag hatte zu Umgangsregelung Stellung zu nehmen.

D.: Recht arm ist der Sachverständige dran mit Rückmeldungen zur Qualität seines Gutachtens. Der Bitte des Gutachters am Schluss seines Gutachtens, ihm den Beschluss zuzusenden, wird fast durchweg nicht nachgekommen. Wir haben in unserem Institut Gericht & und Familie in Berlin eine Standard-Seite an die Gutachten geheftet, in der Fragen für eine solche Rückmeldung vorgegeben wurden. Das funktionierte nur in Einzelfällen. Zu den am häufigsten beklagten Mängeln in meiner kleinen Umfrage gehört übrigens die mangelnde Rückmeldung (ein Kollege schreibt: „Man arbeitet ins Leere"). Sollte man das nicht ändern? Könnte man das ändern? Könnte nicht wenigstens der Beschluss zugesandt werden?

V.: Der SV ist Gehilfe des Gerichts und nicht Beteiligter. Daher kann ihm der Beschluss nicht übersandt werden.

D.: Das könnte aber ein Bestandteil der Qualitätssicherung im Interesse beider Seiten seien. Sollte sich der Richter nicht auch für die Sicherung der Qualität von Gutachten mitverantwortlich fühlen?

V.: Ja! Die Beantwortung der Frage hängt von der jeweiligen Richterpersönlichkeit ab. Normalerweise erlaubt das Tagesgeschäft das nicht. Wenn der Gutachter vom Gericht nichts zum Gutachten hört, dann war das Gutachten in Ordnung. Besteht Klärungsbedarf, wird der Gutachter geladen und hat Fragen zu beantworten.

D.: Andere Frage: Was erwartet der Richter vom Gutachter bei dessen Stellungnahme zu Befangenheitsanträgen, z. B. in Bezug auf Umfang, Detailiertheit usw.?

V.: Zunächst ist der Eingangssatz des SV, er sei nicht befangen, überflüssig. Denn es ist Aufgabe des Gerichts, das festzustellen. Der SV sollte knapp und sachlich, ohne sich zu verbalen Entgleisungen hinreißen zu lassen, Stellung nehmen.

D.: Gut, wir sind jetzt bei den Erwartungen. In meiner Umfrage sollten die Kolleginnen und Kollegen auch mitteilen, welche Erwartungen sie an Richter haben, welche Eigenschaften eines Richters sie sich wünschen. Die Zusammenarbeit zwischen Richtern und Sachverständigen wurde insgesamt sehr unterschiedlich, aber überwiegend gut beurteilt. Das Kontinuum reicht von höchstem Lob bis hin zu Antworten wie „Ihre Anfrage kommt mir gerade gelegen, um mal ein wenig Dampf abzulassen“.
Ich nenne einige der häufiger genannten Erwartungen und Wünsche:
- Natürlich Kompetenzaspekte, bis hin zu dem Wunsch, dass der Richter systemisch denkt, dass er die Beziehungen zwischen Diagnostik und Intervention kennt, dass er Kinder kindgerecht anhört und das Kindeswohl nicht nachrangig gegenüber Elternrechten, aber auch gegenüber Zeit- und Kostendruck gewichtet. Und auch: Dass er die Kompetenz hat, medienwirksame Heilslehren kritisch zu beurteilen. Beim lösungsorientierten Vorgehen solle er keine „Zauberei“ erwarten.
- Interessant auch: Die Fähigkeit, ein schlechtes von einem guten Gutachten unterscheiden zu können.
- Entscheidungsfähigkeit (keine mehrfache Nachbegutachtung oder Verschiebung von Entscheidungen)
- Für mich überraschend oft: Offenheit und Mut zu neuen Wegen in der Lösungsfindung.
- Vermeiden unklar formulierter Aufträge.
- Bereitschaft zur Kommunikation, Ansprechbarkeit. Auch einfach telefonische Erreichbarkeit.
- Informierung des Sachverständigen über eingehende Schriftsätze.
- Und wie gesagt oft genannt: Differenzierte Rückmeldung zum Gutachten. War das Gutachten hilfreich? War es verständlich?
- Zuweilen wurde auch der Wunsch oder und die Hoffnung geäußert, dass der Familienrichter das Gutachten vollständig liest. Liest er es vollständig?

V.: Ich lese selbst verständlich das ganze Gutachten.

D.: Jetzt habe ich Erwartungen von Sachverständigen an die Richter zitiert. Nun umgekehrt: Welche Eigenschaften hat nach Ihren Vorstellungen der ideale Sachverständige?

V.: Neutral ; Kompetent; Zügig arbeitend; dialogbereit gegenüber dem Gericht; Kenntnis vom Recht. Wichtig: Dass der Sachverständige sich kompetent einfügt in das neue Zusammenwirken der verschiedenen Fachschaften, wie es das FamFG jetzt verlangt. Ferner: Aktive Zusammenarbeit zwischen Gericht und Sachverständigen im Interesse des Kindeswohls. Hier hat eine neue Etappe begonnen durch das FamFG. Der Sachverständige erhält Macht, wie er sie vorher nicht hatte. Er bekommt sie vom Richter übertragen.

D.: Wir hoffen, wir haben mit unserem Dialog einige Probleme getroffen, die sie bewegen und interessieren. Einige dieser Probleme sind uralt und Standard. Einige haben sich neu ergeben durch die Regelungen des FamFG. Hier liegt aber auch eine Gelegenheit, die Zusammenarbeit von Richtern und Sachverständigen als eine Verantwortungsgemeinschaft mit klarer Rollenverteilung mit anderen Akzenten zu versehen und effektiver zu machen. Vielleicht konnten wir mit unserem Vortrag dazu Anregungen geben.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.