Glaubhaftigkeitsgutachten

Aussagepsychologische Begutachtungen der Glaubhaftigkeit von Aussagen minderjähriger oder erwachsener Zeugen können von Strafgerichten bzw. Ermittlungsbehörden im Strafverfahren und von Familiengerichten im Familiengerichtsverfahren in Auftrag gegeben werden. 

 

Im Strafprozess gilt es zu prüfen, ob die Aussage eines Minderjährigen – meist zu sexuellen Missbrauchshandlungen oder Misshandlungen – oder eines erwachsenen Opferzeugen von Sexualdelikten, Gewalthandlungen, Drogenhandel usw. zeugenschaftlich verwendbar, d. h. für die Verurteilung eines Angeklagten nutzbar ist. Im Familienverfahren werden solche Aussagen unter dem Aspekt auf ihre Glaubhaftigkeit geprüft, ob zum Schutz des Kindes Maßnahmen zu treffen sind.

Welchen Inhalt haben Glaubhaftigkeitsgutachten?

Die aussagepsychologische Begutachtung erfolgt am Institut Gericht & Familie auf der Basis des BGH-Urteils vom 30.07.99 nach einem im Institut seit langem bewährten Drei-Säulen-Prinzip: Aussagefähigkeit, Aussagequalität und Aussagezuverlässigkeit werden beurteilt und ins Verhältnis zueinander gesetzt.

 

Die Aussagefähigkeit betrifft die Kompetenzen eines Zeugen, z. B. Wahrnehmungsfähigkeit, Gedächtnisfunktion, sprachliche Ausdrucksfähigkeit, Suggestibilität, sexuelle Vorerfahrung, um zu den inkriminierten Handlungen ausreichend genaue Aussagen machen zu können. Methodische Grundlage der Untersuchung der Aussagefähigkeit ist die Kompetenzanalyse, d. h. im Einzelnen die Persönlichkeitsanalyse inklusive der Diagnostik entwicklungspsychologischer und psychopathologischer Besonderheiten und zwar unter Berücksichtigung des Tatbestandssachverhalts.

 

Die Aussagequalität bezieht sich darauf, ob die Aussage zu der Annahme berechtigt, dass sie auf Erlebtem beruht (Erlebnisfundiertheit bzw. Realitätsgehalt). Die grundlegende Annahme liegt darin, dass sich erlebnisfundierte Aussagen unterscheiden von solchen Aussagen, die nicht auf erlebten Vorgängen beruhen bzw. erfunden sind. Der Unterschied zeigt sich in bestimmten Merkmalen der Aussage. Methodisch wird die Erlebnisfundiertheit mit der Realkennzeichenanalyse untersucht. Realkennzeichen sind Aussagebesonderheiten, die spezifisch auf einen Erlebnisbezug der Aussage hinweisen. Sie sind weniger wahrscheinlich bei erfundenen Aussagen. Außerdem wird die Konstanz von Aussagen geprüft.

 

Mit Aussagezuverlässigkeit ist gemeint, dass die Aussage nicht verfälscht oder verzerrt ist durch Besonderheiten in der Motivation zum Aussagen, durch Fremdeinflüsse und Befragungen oder durch psychologische Besonderheiten der Aussageperson. Methodisch wird die Aussagezuverlässigkeit kontrolliert durch die Fehlerquellenanalyse, d. h. im Einzelnen durch die Motivanalyse, die Analyse der Aussageentstehung und Aussagegeschichte sowie die Prüfung von Fremdeinflüssen.

 

Die Befunde zu den drei Ebenen haben fallspezifisch unterschiedliche Stellenwerte. Sie werden in einen hypothesengeleiteten diagnostischen Prozess integriert. Dabei wird von der so genannten Unwahrhypothese oder Nullhypothese ausgegangen (Aussagen sind nicht erlebnisfundiert). Ihr steht die Alternativhypothese gegenüber, wonach die Aussagen erlebnisfundiert sind.

Wer führt am Institut Gericht & Familie (IGF) Glaubhaftigkeitsbegutachtungen durch?

Es werden ausschließlich speziell ausgebildete Psychologen mit dieser Art von Begutachtung betraut. Nach spezieller Qualifizierung wird die Qualität der Gutachter durch Einzel- und Gruppensupervision gewährleistet.

Welche Regeln gelten am Institut Gericht & Familie (IGF) für die Erarbeitung von Glaubhaftigkeitsgutachten?

Jede Begutachtung wird zeitnah aufgenommen. Bei einer Nachricht auf dem Anrufbeantworter außerhalb der Sprechzeiten erfolgt ein Rückruf innerhalb von 24 Stunden. Jede Begutachtung wird in fallbezogen angemessener Frist abgeschlossen. Beauftragungen zur Erstellung eines Gutachtens können mit oder ohne Bestimmung der Person des Sachverständigen erfolgen. Bei namentlicher Beauftragung eines Mitarbeiters empfiehlt es sich, vor einer Beauftragung Kontakt mit dem Sekretariat des IGF aufzunehmen. Auch bei einer nicht namentlichen Beauftragung des Instituts Gericht & Familie ist gewährleistet, dass dem Gericht der mit der Begutachtung betraute Sachverständige umgehend schriftlich genannt wird. Arbeitsgrundlagen sind die internen Arbeitsrichtlinien des Instituts Gericht & Familie sowie die im BGH-Urteil vom 30.07.99 genannten Mindestanforderungen an Glaubhaftigkeitsgutachten.

Angebot kurzfristiger Begutachtung bei Eilbedarf

Kurzfristige aussagepsychologische Begutachtung von drei- bis sechsjährigen Kindern bei Verdacht auf Missbrauch oder Misshandlung (s. unter Gutachten).

Zusatzangebot

Methodenkritische Expertisen zu vorliegenden Glaubhaftigkeitsgutachten.

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